AGB der Datica GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Die Lieferungen über sämtliche von Datica GmbH (nachfolgend Datica) vertriebenen Produkte und Geräte, auch Zubehör und Ersatzteile, sowie die Dienstleistungen wie Beratung, Installationen und Wartungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der jeweils gültigen Fassung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2. Von Datica im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ausgedruckte oder per E-Mail versandte Geschäftspost, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.

1.3. Vereinbarungen über den Kauf von Hardware (einschließlich Betriebssoftware) einerseits und solche über Anwendersoftware andererseits stellen zwei rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Verträge dar, selbst wenn sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung getroffen oder in einer einheitlichen Auftragsbestätigung festgehalten worden sind. Rechtliche Mängel oder Leistungsstörungen in dem einen Vertragsverhältnis haben nur dann Auswirkungen auf das andere, wenn der bei Bestellung ausdrücklich erklärte Wille des Kunden auf den Erwerb eines einheitlichen Kaufgegenstandes gerichtet war.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1. Angebote von Datica sind freibleibend und unterstehen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung, es sei denn, dass die bestellte Leistung von Datica bereits ausgeführt wurde.

2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3. Datica behält sich das Recht vor, jederzeit ohne vorherige Ankündigung Konstruktionsveränderungen bei Geräten vorzunehmen, soweit dies handelsüblich und für den Vertragspartner zumutbar ist. Datica ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

2.4. Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen die im Zusammenhang mit einem Angebot von Datica in den Besitz des Kunden gelangen, bleiben vorbehalten. Diese Dokumente dürfen Dritten außer in Fällen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Scheitern des Vertrags auf Verlangen an Datica zurückzugeben.

2.5. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde Datica von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. An die in den Angeboten enthaltenen Preise hält sich Datica 10 Tage ab deren Datum gebunden, es sei denn, es handelt sich um ein freibleibendes Angebot.

3.2. Die von Datica in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise sind Nettopreise; zusätzliche Lieferungen und Leistungen (Zölle, Verpackung, Transport etc.) werden gesondert berechnet. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

3.3. Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über dem mit dem Kunden vereinbarten, gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung schon erstellt und vom Kunden bezahlt worden ist.

3.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an Datica zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Datica über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3.5. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist Datica berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Im Falle des Verzuges ist Datica weiterhin berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist Datica berechtigt, eine neue Lieferung unter Berücksichtigung sonstiger Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vorzunehmen.

3.6. Wenn Datica Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist Datica berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen auch wenn der Schecks angenommen hat. Datica ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

3.7. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Datica anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können Datica gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Datica anerkannt sind.

4. Lieferung und Abnahme

4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform. Angegebene Lieferfristen beginnen grundsätzlich ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferung- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.2. Die Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk oder Lager von Datica verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist. Datica ist im Rahmen des dem Kunden Zumutbaren zu Teillieferungen berechtigt.

4.3. Sollte Datica die Einhaltung vereinbarter Liefertermine wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel unmöglich sein, so ist Datica berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Im Falle der Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten ist der Kunde berechtigt, die Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist bereits überschritten oder Datica in Verzug war.

4.4. Bei schuldhafter Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist steht dem Kunden das Recht zu, Datica eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen einer Verzögerung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht, soweit Datica nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Beruht der Lieferverzug auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von Datica, so ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5%, maximal aber 5% des Nettolieferwerts zu verlangen. Datica bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

4.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet, wobei Datica berechtigt ist, von 1% des Rechnungsbetrages der Ware für jeden angefangenen Monat auszugehen. Der Nachweis geringer Lagerkosten bleibt dem Kunden ebenso vorbehalten wie Datica die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

4.6. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung, sind der Wahl durch Datica überlassen und erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und mit verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch Datica gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

5. Gefahrübergang

5.1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über. Bei Anlieferung durch Datica trägt Datica die Gefahr bis zur Anlieferung an der Empfangsstelle. Vorstehendes gilt auch bei Teillieferungen.

5.2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 6. entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Transportschäden muss der Kunde fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o. ä. selbst geltend machen.

5.3. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. Gewährleistung

6.1. Datica gewährleistet für die Dauer von zwölf Monaten nach Gefahrübergang, dass gelieferte Geräte und andere Vertragsgegenstände frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind.

6.2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Datica nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche des Kunden wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

6.3. Der Kunde ist verpflichtet, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sofort beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch fünf Werktage nach Empfang und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau Datica schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Datica unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Anderenfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.

6.4. Wird die gelieferte Ware durch Datica installiert, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird. Installationsmängel sind sofort im Beisein des Monteurs oder Vertreters von Datica zu rügen. Nach erfolgter Abnahme sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht verdeckte Mängel betreffen.

6.5. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von Datica auf kostenlose und frachtfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Datica ist berechtigt, die Nachbesserung durch den Hersteller ausführen zu lassen. Im Fall der Ersatzlieferung gehen die beanstandeten Waren im Zeitpunkt, in dem Datica die Beanstandung anerkennt, in das Eigentum von Datica über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiterer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsversuch nicht zumutbar ist. Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur unter den in Ziffer 7. benannten Voraussetzungen geltend machen.

6.6. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Datica nach Mittelung des Mangels nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die nach dem Ermessen von Datica notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn Datica mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Datica Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass Datica von dem Schaden unverzüglich verständigt wird.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung

7.1. Datica haftet bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens, die durch die schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder wesentlicher Nebenpflichten entstanden sind, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf und die für die Erreichung des Vertragszwecks wichtig sind (Kardinalpflichten). Ebenso haftet Datica beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für Schäden, die durch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertraglicher, nicht zu den Kardinalpflichten gehöriger Nebenpflichten (einfache Nebenpflichten) durch Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Mitarbeiter von Datica entstanden sind.

7.2. Ist eine Haftung nach Ziffer 7.1. nicht begründet, so ist die Haftung von Datica bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit sowie für grob fahrlässiges Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen auf die Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung von Datica mit einer Deckungssumme von EUR 50.000 pro vorhersehbaren Schadensereignis beschränkt. Für den Fall, dass dieser Versicherungsschutz nicht oder nicht vollständig zugunsten des Kunden besteht, haftet Datica bis zum Betrag von EUR 25.000 unmittelbar. Eine weitergehende Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

7.3. Datica haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, ein von Datica garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Datica nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

7.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die außervertragliche und vorvertragliche Haftung. Sie gelten jedoch nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Datica entstanden sind, sowie eine Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.5. Soweit die Haftung von Datica beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von Datica.

7.6. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren mit dem Ende der Gewährleistungsfrist aus Ziffer 6.3., spätestens jedoch sechs Monate nach Entstehung des Anspruchs, soweit nicht Ansprüche aus arglistigem Verhalten oder aus Produzentenhaftung geltend gemacht werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Datica aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Datica die folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

8.2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Datica. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Datica als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Datica durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Datica übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von Datica unentgeltlich. Ware, an der Datica (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

8.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen und aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Datica ab. Datica ermächtigt ihn widerruflich, die an Datica abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Datica hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug) ist Datica berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9. Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen

9.1. Soweit zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt Datica dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nur im Verbund mit der dazugehörigen Hardware übertragbares Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden.

9.2. Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte Datica oder ihren Zulieferern zustehen.

9.3. Datica wird den Kunden wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung von Datica ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass Datica die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände von Datica ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

9.4. Datica hat wahlweise das Recht, sich von den in Ziffer

9.3. übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass sie entweder a) die erforderlichen Lizenzen bzgl. der angeblich verletzten Patente beschafft oder b) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bzgl. des Liefergegenstandes beseitigen.

9.5. Sollte Datica zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist Datica berechtigt, nach eigener Wahl auf eigene Kosten für den Kunden das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu benutzen, auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt; die Betriebssoftware, Geräte oder Teile hiervon zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zu erstatten.

9.6. Datica treffen keine Verpflichtungen, wenn die Betriebsoftware, Maschinen oder Teile hiervon vom Kunden geändert oder mit nicht von Datica zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISC) sind ausgeschlossen.

10.2. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist Fulda; Erfüllungsort für Lieferverpflichtungen von Datica ist jedoch der Sitz des von Datica mit der Lieferung beauftragten Werks oder Lagers.

10.3. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nach Wahl der klagenden Partei Fulda oder der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei.

10.4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

10.5. Sämtliche früheren allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ungültig.

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